Rechtsinformation

Rechtsprechung zu Gebrauchtsoftware

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) als höchstes Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union hat mit seinem Urteil endgültig Klarheit geschaffen und den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt.

Der EuGH entschied zudem, dass der Handel mit gebrauchter Software auch dann zulässig ist, wenn die Software online übertragen wird.

Am 17.07.2013 bestätigte der Bundesgerichtshof dann die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der zugrundeliegenden Rechtsfragen vollumfänglich.

Das EuGH-Urteil gilt auch für Volumenlizenzen und deren Aufteilung. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft.

In ihrer Begründung stellten die 13 Richter der Großen Kammer klar, dass der Grundsatz der Erschöpfung bei jedem Erstverkauf von Software gilt. Der EuGH ordnete sogar an, dass der Zweitkäufer bei online übertragenen Lizenzen die Software erneut vom Hersteller herunterladen darf: „Darüber hinaus erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung“, so der EuGH. Damit ging das Gericht deutlich über die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 hinaus.

VOLUMENLIZENZEN UND IHRE AUFTEILUNG AUCH RECHTLICH

In einer späteren Entscheidung des OLG Frankfurt am Main im Verfahren zwischen Adobe und usedSoft wurden die weiteren Konsequenzen der EuGH-Entscheidung eindrucksvoll bestätigt: Das OLG Frankfurt entschied, dass das EuGH-Urteil auch auf Volumenlizenzverträge und deren Aufspaltung anwendbar sei. Eine Berufung von Adobe wies der BGH am 11.12.2014 vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Das Urteil des OLG Frankfurt wurde damit letztinstanzlich bestätigt.